Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Andenkens an Rudolf von Bennigsen e. V. - Förderverein RvB".
(2) Der Sitz des Vereins ist Bennigsen.
(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erarbeitung
historischer Kenntnisse über das politische Wirken Rudolf von Bennigsen und deren Verbreitung. Dies wird ausgeführt durch Vorträge, Diskussionen, Mithilfe bei der Ausgestaltung des Rudolf-von-Bennigsen-Platzes in Bennigsen, Erstellung eines Denkmals und dessen Pflege, Organisation von Sonderveran-staltungen sowie durch sonstige geeignet erscheinende Maßnahmen.
(3) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, Berufs- oder Standesinteressen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf nachgewiesene Aufwendungen oder im Rahmen der steuerlichen Vorschriften auf eine Ehrenamtspauschale (Ehrenamtsfreibetrag nach EStG § 3 Satz 26a).
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Verein im Sinne des § 52 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung benannten Zwecke verwendet.
(6) Die Verwaltungskosten des Vereins sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken, Rücklagen des Vereins dürfen im Rahmen, der steuerlichen Vorschriften gebildet werden, sie gehören zum Vereinsvermögen. Stehen für die Verwirklichung des Vereinszwecks entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) öffentliche Zuschüsse,
d) sonstige Zuwendungen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt vorbehaltlich einer Erhöhung gemäß § 13 (1) dieser Satzung mindestens 15,00 € jährlich.
§ 5 Mitgliedschaft und ihre Entstehung
(1) Mitglied kann eine natürliche Person werden, die zur Förderung der Arbeit des Vereins gewillt ist. Auch juristische Personen und Firmen können die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung sind nicht gegeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Sie haben die Beiträge jährlich im Voraus zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod,
b) Kündigung u. freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand,
c) Ausschließung.
(2) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) der Satzung oder den Beschlüssen des Vorstandes schuldhaft grob
zuwider handelt,
b) ehrenrührige Handlungen begeht, die das Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit schädigen,
c) mit der Zahlung eines Jahresbeitrags länger als zwei Jahre im Verzug
ist.
(3) Vor dem Beschluss über die Ausschließung ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(4) Gegen den ausschließenden Beschluss kann sich der Betroffene an die Mitgliederversammlung wenden. Die Anrufung kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang des Beschlusses, schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Schreibens an den Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsver-mögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) zwei Beisitzern
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss schriftlich in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung durch Berufung. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Ersatzperson läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beendet sein würde.
§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Verhinderung des/r Vorsitzenden führt der/die Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte des Vereins gemein- sam mit dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in oder dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (It. § 26 BGB).
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche seiner Mitglieder geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er hat den Vorstand einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf auf schrift-lichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die jährliche Mitgliederversammlung sollte im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlassung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder (§ 14),
g) die Auflösung des Vereins und Verwendung des nach Berich-
tigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine neue Mitglie-derversammlung mit dem Hinweis einzuberufen, dass diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Be- schlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins nur dann abstimmen, wenn bereits in der Ladung auf entsprechende Anträge hingewiesen worden ist.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt nach Aufstellung des Kassenberichts durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Versammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt werden. Die Rechnungsprüfung hat spätestens einen Monat nach Jahresabschluss zu erfolgen.
§ 14 Anträge
(1) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit nach § 13 Abs. 3 dieser Satzung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Rudolf-von-Bennigsen Stiftung, Grupenstrasse 1, 30159 Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Springe, 31.05.2002.
Satzung in der von der 2. Außerordentlichen Mitgliederversamm- lung am 17.05.2016 geänderten Fassung.